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Arbeiten im Bereich der Kunst mit der Amateurkunstvergütung

Mit der Amateurkunstvergütung (AKV) erbringen Sie künstlerische Leistungen gegen eine Pauschalentschädigung. Für den Künstler ist dieses Einkommen steuerfrei. Als Auftraggeber, der einen Künstler engagiert, zahlen Sie für die Leistungen des Künstlers keine normalen Sozialversicherungsbeiträge.

Die Amateurkunstvergütung ersetzt ab dem 1. Januar 2024 die geringe Entschädigungsregelung (GER).

Künstler

  • Sie dürfen an maximal 30 Tagen pro Jahr künstlerische Leistungen erbringen, wobei Sie an maximal 7 aufeinanderfolgenden Tagen für denselben Auftraggeber tätig sein dürfen.

  • Sie erhalten für Ihre Leistungen eine Kostenerstattung von höchstens 77,22 € pro Tag und Auftraggeber.

  • Bei Ihren Reisekosten wird ein Zuschuss von maximal 22,06 € akzeptiert.

Auftraggeber

  • Sie allein sind für die Anmeldung der Aktivitäten des Künstlers verantwortlich und zwar vor deren Beginn.
  • Ist der Betrag der Amateurkunstvergütung in einem Kalenderjahr höher als 551,56 € (alle Künstler zusammen), wird ein Beitrag von 5 % auf die Summe der in diesem Jahr gezahlten Vergütungen fällig.
  • Wenn Sie mehr als 100 Tagesvergütungen pro Kalenderjahr zahlen, müssen Sie einen Jahresbericht über die Umstände, unter denen Sie die Amateurkunstvergütung in Anspruch nehmen, vorlegen.

Registrieren Sie sich vor der Anmeldung der Aktivitäten.

Wie können Sie die Amateurkunstvergütung in Anspruch nehmen?

Künstler und Auftraggeber: Melden Sie sich über den Onlinedienst Working in the Arts an.

Sie sind Künstler und haben noch eine gültige Karte aus dem alten System? In diesem Fall werden Sie im Onlinedienst automatisch als Künstler registriert.

Auftraggeber müssen jeden Auftrag vor Beginn der Leistung im Onlinedienst Working in the Arts angeben.

In welchen künstlerischen Bereichen kann man die Amateurkunstvergütung in Anspruch nehmen?

Die Amateurkunstvergütung gilt für künstlerische Leistungen: für die Schaffung oder Ausführung eines künstlerischen Werks in den Bereichen audiovisuelle Kunst, bildende Kunst, Musik, Literatur, Schauspiel, Theater, Choreografie und Comics. Künstlerisch-technische und unterstützende künstlerische Tätigkeiten sind ausgeschlossen.

Haben Sie Fragen?

Handelt es sich um einen Sonderfall? Wie kann ich den Onlinedienst nutzen?

Wir beantworten diese Fragen – und noch andere – in unseren FAQ. Ihre Frage wird hier nicht genannt? Kontaktieren Sie uns.